JFG SPEICHERSEE 04 E.V.
Junioren-Förder-Gemeinschaft Speichersee 04 e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) Speichersee 04 e.V." Die JFG
wurde auf Initiative der Vereine TSV Pliening-Landsham e.V. und FC Finsing e.V. (=Stammvereine)
gegründet. Die SpVgg Neuching e.V. wurde zum 01.07.2009 als dritter Stammverein aufgenommen.
Der TSV Pliening-Landsham e.V. ist zum 31.07.2013 als Stammverein ausgeschieden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Finsing und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Erding
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und des Bayerischen
Fußballverbandes e.V., er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Jugendsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landessportverband e.V., sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, sowie sportlichen Wettkämpfen.
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein können nur natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die
Mitgliedschaft von Juniorenspielern in der JFG ist eine Mitgliedschaft in mindestens einem
Stammverein.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die in einer Juniorenmannschaft der JFG spielen und
Mitglied in einem Stammverein (§1 Abs.1) sind.
(4) Passive, d.h. nicht spielberechtigte natürliche oder juristische Personen, die die Absicht haben,
den Verein zu unterstützen.
(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(6) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der Juniorenfördergemeinschaft endet als ordentliches
Mitglied automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften (oder dem
Verlust der Mitgliedschaft in ihrem Stammverein). Danach können diese Fördermitglieder werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes bekanntzugeben.
(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Allgemeine Vereinswechsel und Wechsel zwischen den Stammvereinen der
JFG im Besonderen
(1) Innerhalb der JFG ist ein Wechsel des Stammvereines nur in begründeten Ausnahmefällen zum
Saisonende möglich. Der Wechsel bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vorstandsvorsitzenden
der JFG. Abwerbeversuche von Juniorenspielern aus anderen Stammvereinen vor dem Eintritt der
Spieler in die JFG oder während der JFG widersprechen dem Gedanken der vertrauensvollen
Zusammenarbeit in der JFG und stellen einen Verstoß gegen diese Satzung dar.
(2) Ein Spieler der JFG, der altersbedingt aus dem Jugendbereich ausscheidet, wechselt grundsätzlich
in den Stammverein, kann seinen zukünftigen Verein gemäß den Vorgaben des BFV aber frei wählen.
§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige
Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Einzug in der Regel
mittels Lastschrift.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassier und dem
Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden des Vorstands müssen Mitglied in der JFG und in
einem Stammverein sein. Der Vorstandsvorsitz muss paritätisch besetzt sein. Jeder Stammverein hat
die Pflicht, einen Kandidaten zur Wahl der Vorstandsvorsitzenden zu benennen. Die Wahl der
Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in zwei nach den jeweiligen
Stammvereinen getrennten Wahlgängen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5000,- (in Worten: fünftausend) die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Entscheidungen werden ausschließlich, eigenständig und unabhängig durch den Vorstand der JFG
Speichersee in Einklang mit der Satzung getroffen. Es erfolgt hierbei keine Einmischung durch die
Stammvereine.
Eine Einmischung durch die Stammvereine – speziell zur Durchsetzung Stammvereins-eigener
Interessen – widerspricht dem Gedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit in der JFG und stellt
einen Verstoß gegen diese Satzung dar.
(8) Die Trainerbesetzung erfolgt einvernehmlich durch die gleichberechtigten Vorsitzenden des
Vorstandes der JFG Speichersee und je einem Jugendleiter aus den Stammvereinen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.
(10) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus,
bestimmt der Vorstand des Stammvereins des ausscheidenden Vorstands für die Zeit bis zur
nächsten Wahl einen Nachfolger.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
von Ort, Zeit und der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung kann erfolgen durch:
a) schriftliche Einladung
b) Veröffentlichung in der Tagespresse (Erdinger Anzeiger) oder Amtsblatt (Amtsblatt Finsing, Amtsblatt Neuching)
c) Elektronischer Post (Email)
(3) Die Stammvereine sind schriftlich zu informieren.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten
14. Lebensjahr. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig. Für aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein
gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht ausüben.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 11 Änderung der Stammvereine
(1) Weitere Stammvereine können sich an der JFG beteiligen. Der Antrag ist schriftlich bei der JFG zu
stellen, die Beteiligung ist grundsätzlich nur zu Saisonbeginn (1.7.) möglich. Die Beteiligung erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung der JFG (Zustimmung mit einfacher Mehrheit) sowie der
Zustimmung aller Stammvereine. Ein Anspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(2) Ein Ausscheiden eines Stammvereins als Beteiligter aus der JFG ist nur zum Saisonende möglich.
Die entsprechende Bestätigung ist von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands des
ausscheidenden Stammvereins gegenüber der JFG bis zum 15.12. der laufenden Saison schriftlich zu
erklären und bis spätestens 15.7. an den BFV einzusenden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Auflösung selbst ist eine neun Zehntel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitgliederbeschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zwei Stammvereine.
Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Finsing, 25.04.2022
(Ort und Tag der Mitgliederversammlung)